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SolvaV § 176. Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im auf internen Ratings basierenden Ansatz, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 176. Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im auf internen Ratings basierenden Ansatz

(1) Haben Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Positionen in Anteilen der Investoren und auf die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen und berechnet es diesen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatz, so entspricht

1. den Anteilen der Investoren der nicht unter Z 2 lit. a fallende Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, zuzüglich des nicht unter Z 2 lit. b fallenden Forderungswerts des fiktiven Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge bei der Verbriefung veräußert wurden und

2. dem Anteil des Originators die Summe aus

a) dem fiktiven Forderungswert eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge, der wie folgt bestimmt wird; maßgeblich ist der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungsbetrages und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträgen stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungsbetrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge zuzüglich

b) dem Forderungswert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, und wie folgt bestimmt wird:

der prozentuelle Anteil des Gesamtbetrages dieser nicht gezogenen Beträge entspricht dem prozentuellen Anteil des Forderungswertes, der unter Z 1 in Bezug auf den fiktiven Forderungswert eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge beschrieben wird.

(2) Der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

(3) Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den ersten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen zu behandeln, unter der Annahme, dass diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären. Anteilige Forderungen des Kreditinstituts als Originator gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, sind mit einem Betrag anzusetzen, der dem zweiten Summanden des eigenen Anteils des Originators gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b entspricht.

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