SolvaV § 175. Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im Kreditrisiko-Standardansatz, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 175. Berechnung der zusätzlichen gewichteten Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen revolvierender Forderungen mit vorzeitiger Tilgungsklausel im Kreditrisiko-Standardansatz

(1) Kreditinstitute als Originatoren für Verbriefungstransaktionen gemäß § 22e Abs. 1 BWG haben einen zusätzlichen gewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe der Positionen in Anteilen der Investoren und die Positionen in Anteilen der Originatoren zu berechnen. Werden diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnet, so entspricht

1. den Anteilen der Investoren der Forderungswert des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge abzüglich des Anteils des Originators und

2. dem Anteil des Originators der prozentuelle Anteil an allen Zahlungen, die aus der Einziehung des Forderungswerts und der Zinsen sowie aus anderen verbundenen Beträge stammen, der nicht für Zahlungen an Investoren oder Sponsoren zur Verfügung steht; der diesem Anteil entsprechende prozentuelle Anteil am Forderungswert des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, ergibt als Anteil des Originators den fiktiven Forderungsbetrag eines bei der Verbriefung veräußerten Teils des Pools gezogener Beträge; der Anteil des Originators darf nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

(2) Die Forderungen des Kreditinstituts als Originator aus seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators sind als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen zu behandeln, als wären diese nicht verbrieft worden.

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