SolvaV § 174. Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 27.09.2007 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 174. Reduktion der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

(1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können vom gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Gewicht von 1 250 vH angewandt wird, 1 250 vH des Betrages der Wertberichtigungen, die es in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen hat, abziehen. Sofern die Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, sind sie nicht mehr bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge gemäß § 82 zu berücksichtigen.

(2) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, können den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition um 1 250 vH des Betrages etwaiger Wertberichtigungen reduzieren, die im Hinblick auf diese Position vorgenommen wurde.

(3) Wird der Forderungswert einer Verbriefungsposition gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln abgezogen, so kann:

1. der Forderungswert der Position von den gewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei Abzüge gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zu berücksichtigen sind;

2. bei der Berechnung des Forderungswerts eine zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare dingliche Sicherheit in einer mit den § 171 bis 173 konsistenten Art und Weise berücksichtigt werden und

3. bei Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich Kirbr ist, sofern

L < Kirbr und [L+T] > Kirbr ist.

(4) Kreditinstitute als Originator oder als Sponsor oder andere Kreditinstitute, die Kirb berechnen können, haben die gewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf Verbriefungspositionen nur bis zur Höhe derjenigen gewichteten Forderungsbeträge zu berücksichtigen, die unter der Annahme entstehen würden, dass die verbrieften Aktiva nicht verbrieft worden wären und in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden. Kreditinstitute, die den Forderungswert gemäß Abs. 3 berechnen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag um 1 250 vH des Betrages gemäß Abs. 3 zu reduzieren.

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