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SolvaV § 173. Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 173. Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung im aufsichtlichen Formelansatz

(1) Kreditinstitute, die den gewichteten Forderungsbetrag unter Zugrundelegung des aufsichtlichen Formelansatzes berechnen, können das tatsächliche Gewicht der Position bestimmen, indem der gewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.

(2) Bei vollständiger Besicherung durch eine dingliche Sicherheit wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplikation des um die dingliche Sicherheit angepassten Forderungswertes der Position (E*) mit dem tatsächlichen Gewicht gemäß Abs. 1 berechnet.

(3) Bei vollständiger Besicherung durch eine persönliche Sicherheitsleistung wird der gewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch die Multiplikation von GA gemäß § 149 mit dem Gewicht des Sicherungsgebers berechnet. Dieser Betrag wird zu jenem hinzuaddiert, der sich durch die Multiplikation des tatsächlichen Gewichts gemäß Abs. 1 mit dem um GA reduzierten Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ergibt.

(4) Bei nur teilweiser Besicherung können Kreditinstitute die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3 anwenden, wenn die Besicherung den First Loss oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition abdeckt. In den anderen Fällen haben Kreditinstitute die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen zu behandeln, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Kreditinstitute haben für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages dieser Position § 169 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. im Fall einer dinglichen Sicherheit T an e* und im Falle einer persönlichen Sicherheit T an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrunde liegenden Pools, wobei E* der gemäß den § 83 bis 155 und unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes angepasste Forderungswert der Verbriefungsposition ist, unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g bezeichnet das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen und

2. im Falle einer persönlichen Sicherheit das Gewicht des Sicherungsgebers auf den Teil der Position angewandt wird, der nicht unter den bereinigten Wert T fällt.

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