SolvaV § 168. Interner Bemessungsansatz für Positionen in ABCP-Programmen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 168. Interner Bemessungsansatz für Positionen in ABCP-Programmen im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes

(1) Kreditinstitute können einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur in einem ABCP-Programm ein intern abgeleitetes Rating gemäß Abs. 2 übertragen, wenn nachfolgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Die Positionen im Commercial Paper, die vom ABCP-Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating;

2. die interne Bemessung der Kreditqualität der Position entspricht der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode von zumindest einer anerkannten Rating-Agentur für Ratings von Wertpapieren, die durch Forderungen wie jene, die der Verbriefung zugrunde liegen, unterlegt sind;

3. die gemäß Z 2 herangezogenen anerkannten Rating-Agenturen umfassen jene Rating-Agenturen, die ein Rating für die vom Programm emittierten Commercial Paper abgegeben haben;

quantitative Elemente, insbesondere Stressfaktoren, die bei der Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität verwendet werden, müssen mindestens so vorsichtig sein wie jene, die bei der einschlägigen Bemessungsmethode der entsprechenden Rating-Agenturen zugrunde gelegt werden;

4. bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut die relevanten veröffentlichten Ratingmethoden der anerkannten Rating-Agenturen zu berücksichtigen, die ein Rating für das Commercial Paper des ABCP-Programms abgeben;

diese Berücksichtigung ist zu dokumentieren und gemäß Z 7 regelmäßig zu aktualisieren;

5. die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter Rating-Agenturen ein enger Zusammenhang besteht; dieser Zusammenhang ist zu dokumentieren;

6. die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein;

7. eine vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den entsprechenden Kundenbeziehungen unabhängige, qualifizierte Stelle hat regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vorzunehmen;

8. das Kreditinstitut hat die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf zu beobachten, die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen;

9. das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien; bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Kreditverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung, die rechtliche und wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen; zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldnerratings; ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen;

10. die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms müssen Mindestanerkennungskriterien für Aktiva festlegen. So gilt insbesondere, dass

a) der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen ist;

b) eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird und

c) die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist;

11. das ABCP-Programm hat über Inkassostrategien und -prozesse zu verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Verwalters der Forderungen (Servicer) berücksichtigen;

12. das Programm hat das Verkäufer- und Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden zu mindern;

13. die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, hat alle Quellen potenzieller Risiken zu berücksichtigen, wie insbesondere das Kredit- und das Verwässerungsrisiko; wenn die durch den Verkäufer erbrachte Kreditverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist; bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Kreditverbesserung sind im Programm historische Informationen mehrerer Jahre zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen und

14. das ABCP-Programm hat strukturelle Merkmale, wie beispielsweise Beendigungsklauseln, in den Erwerb von Forderungen zu integrieren, so dass das Risiko einer möglichen Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.

(2) Kreditinstitute haben einer Position ohne Rating einer anerkannten Rating-Agentur eine Ratingstufe gemäß Abs. 1 als internes abgeleitetes Rating zuzuordnen. Das zugeordnete Rating hat den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse zu entsprechen. Entspricht das zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, ist es dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur im Hinblick auf die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gleichwertig.

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