SolvaV § 166. Ratingbasierter Ansatz, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 166. Ratingbasierter Ansatz

(1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabelle zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:


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Bonitätsstufe
Verbriefungspositionen
Wiederverbriefungspositionen
Ratings außer Kurzfrist-Ratings
Kurzfrist-Ratings
A
B
C
D
E
1
1
7 vH
12 vH
20 vH
20 vH
30 vH
2
8 vH
15 vH
25 vH
25 vH
40 vH
3
10 vH
18 vH
35 vH
35 vH
50 vH
4
2
12 vH
20 vH
40 vH
65 vH
5
20 vH
35 vH
60 vH
100 vH
6
35 vH
50 vH
100 vH
150 vH
7
3
60 vH
75 vH
150 vH
225 vH
8
100 vH
200 vH
350 vH
9
250 vH
300 vH
500 vH
10
425 vH
500 vH
650 vH
11
650 vH
750 vH
850 vH
alle anderen Bonitätsstufen und Positionen ohne Rating
1 250 vH“

(2) Die Gewichte in Spalte C sind anzuwenden, wenn eine Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, sind die Gewichte in Spalte B anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, die keine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Auf Wiederverbriefungspositionen sind die Gewichte in Spalte E anzuwenden. Positionen der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung, bei denen keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung ist, sind den Gewichten in Spalte D zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche einer Verbriefung oder einer Wiederverbriefung handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)

(4) Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 460/2011)

(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den § 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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