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SolvaV § 166. Ratingbasierter Ansatz, BGBl. II Nr. 335/2010, gültig von 31.12.2010 bis 30.12.2011

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 166. Ratingbasierter Ansatz

(1) Kreditinstitute haben im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes den gewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating zu ermitteln, indem dem Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Gewicht zugeordnet wird, das gemäß der folgenden Tabellen zuzuteilen ist, wobei die Zuordnung der Ratings gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bonitätsstufe
Gewicht
A
B
C
1
7 vH
12 vH
20 vH
2
12 vH
20 vH
35 vH
3
60 vH
75 vH
75 vH
Alle anderen Bonitätsstufen
1 250 vH
1 250 vH
1 250 vH

Positionen ohne kurzfristiges Rating


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bonitätsstufen
Gewicht
A
B
C
1
7 vH
12 vH
20 vH
2
8 vH
15 vH
25 vH
3
10 vH
18 vH
35 vH
4
12 vH
20 vH
35 vH
5
20 vH
35 vH
35 vH
6
35 vH
50 vH
50 vH
7
60 vH
75 vH
75 vH
8
100 vH
100 vH
100 vH
9
250 vH
250 vH
250 vH
10
425 vH
425 vH
425 vH
11
650 vH
650 vH
650 vH
unter 11
1 250 vH
1 250 vH
1 250 vH

(2) Positionen der höchstrangigen Tranche der Verbriefung sind den Gewichten in Spalte A zuzuordnen. Bei der Beurteilung, ob es sich um die höchstrangige Tranche handelt, können Beträge aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen außer Betracht bleiben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 335/2010)

(4) Positionen einer Verbriefung, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist, ist ein Gewicht der Spalte C zuzuordnen. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen ist. Im Falle einer erneuten Verbriefung von Verbriefungspositionen ist auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem Pool abzustellen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann N als 1/C1 berechnet werden.

(5) Allen anderen Positionen ist ein Gewicht gemäß der Spalte B zuzuordnen.

(6) Kreditinstitute können für Verbriefungspositionen im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes gemäß den § 171 und 172 Kreditrisiko mindernde Techniken zur Anwendung bringen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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