SolvaV § 164. Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 164. Reduzierung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Standardansatzes

Kreditinstitute, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG die zugrunde liegenden Forderungsbeträge von den Eigenmitteln abziehen, haben den maximalen gewichteten Forderungsbetrag gemäß § 161 Abs. 4 um 1 250 vH des abgezogenen Betrags zu reduzieren.

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