SolvaV § 163. Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen desStandardansatzes, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 163. Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating im Rahmen desStandardansatzes

(1) Zur Bestimmung des Forderungswertes einer Liquiditätsfazilität kann ein Umrechnungsfaktor von 20 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn die ursprüngliche Laufzeit ein Jahr oder weniger beträgt, und im Fall einer längeren ursprünglichen Laufzeit der Liquiditätsfazilität ein Umrechnungsfaktor von 50 vH auf den Nennwert angewendet werden, wenn

1. die Dokumentation der Liquiditätsfazilität eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann;

2. die Liquiditätsfazilität nicht gezogen werden darf, um eine Kreditunterstützung zu gewähren, um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken;

3. die Liquiditätsfazilität nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden;

4. die Rückzahlung von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht den Ansprüchen von Investoren nachgeordnet sind, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben;

5. die Rückzahlungen von Ziehungen aus der Liquiditätsfazilität nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein darf;

6. die Liquiditätsfazilität nicht mehr gezogen werden kann, nachdem alle anwendbaren Kreditverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind und

7. die Liquiditätsfazilität eine Bestimmung enthält, der zufolge der Betrag, der gezogen werden kann, automatisch in Höhe der bereits ausgefallenen Forderungen reduziert wird; für diese Zwecke gilt eine Forderung dann als ausgefallen, wenn § 22b Abs. 5 Z 2 BWG erfüllt ist oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings einer anerkannten Rating-Agentur besteht und die Liquiditätsfazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

(2) Zur Bestimmung des Forderungswertes kann ein Umrechnungsfaktor von 0 vH auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erfüllt sind und

1. diese nur im Fall einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann oder

2. diese uneingeschränkt kündbar ist und die Rückzahlung der Ziehungen der Liquiditätsfazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.

(3) Kreditinstitute haben das höchste Gewicht anzuwenden, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre, wenn diese Forderungen selbst gehalten würden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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