SolvaV § 161. Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2011

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 161. Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes

(1) Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den gewichteten Forderungsbetrag einer Position, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, zu ermitteln, indem dem Forderungswert der Position ein Gewicht gemäß folgenden Tabellen zuzuordnen ist, wobei die Zuordnung gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:

Positionen mit kurzfristigem Rating


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Bonitätsstufe
1
2
3
Alle anderen
Gewicht
20 vH
50 vH
100 vH
1 250 vH

Positionen ohne kurzfristiges Rating


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Bonitätsstufe
1
2
3
4
5 und darunter
Gewicht
20 vH
50 vH
100 vH
350 vH
1 250 vH

(2) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist dem Kreditinstitut die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt, kann für die Berechnung des gewichteten Forderungsbetrages einer Position das gewichtete Durchschnittsgewicht angewendet werden, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes anzuwenden wäre, wenn das Kreditinstitut die Forderungen hielte, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten. Der Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Gewicht kann nicht höher als 1 250 vH liegen oder niedriger sein als das Gewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anzuwenden ist.

(3) Liegt für eine Position kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor und ist Abs. 2 nicht anwendbar, ist der Position ein Gewicht von 1 250 vH zuzuordnen.

(4) Kreditinstitute als Originator oder Sponsor können die gewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen auf die Höhe der gewichteten Forderungsbeträge beschränken, die für die Forderungen zur Anwendung kommen würden, wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dabei ist allen überfälligen Forderungen und Forderungen mit hohem Risiko ein Gewicht von 150 vH zuzuordnen.

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CAAAA-77141