SolvaV § 160. Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2011 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 160. Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine Grundsätze

(1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den § 161 bis 179 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

1. ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 161 bis 164 berechnet;

2. wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 165 bis 174 berechnet; und

3. ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den § 233 bis 261 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den § 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Positionen oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen dem Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und dem Mindesteigenmittelerfordernis für Positionen im Nicht-Handelsbuch berücksichtigen, sofern die Mindesteigenmittelerfordernisse für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht. Liegt für Positionen in einem ABCP-Programm eine vom Kreditinstitut selbst bereit gestellte Liquiditätsfazilität ohne Unterstützung vor, darf das Kreditinstitut zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für das ABCP-Programm das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP-Programm ist, so dass sich überschneidende Positionen bilden und 100 vH der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilität abgedeckt sind.

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