SolvaV § 160., BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 26.09.2007

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 160.

Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrages – Allgemeine

Grundsätze

(1) Kreditinstitute haben zur Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition dem Forderungswert der Position ein Gewicht zuzuordnen, das sich aus dem Rating einer anerkannten Rating-Agentur ergibt oder gemäß den § 161 bis 178 bestimmt wird. Die gewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition sind zu berechnen, indem auf den Forderungswert der Position das relevante Gewicht angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich des Abs. 3

1. ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 161 bis 164 berechnet;

2. wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 165 bis 173 berechnet; und

3. ist der Forderungswert einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit dem in diesem Hauptstück bestimmten Umrechnungsfaktor; soweit nicht anderweitig bestimmt, beträgt der Umrechungsfaktor 100 vH.

(3) Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem Derivat gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG ergibt, wird gemäß den § 231 bis 259 festgelegt.

(4) Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer dinglichen Sicherheit, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den § 83 bis 155 geändert werden.

(5) Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, sind in dem Maß, wie sich diese überschneiden, in die Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder Teile einer Position einzubeziehen, die die höheren gewichteten Forderungsbeträge produzieren. Als Überschneidung gilt der Fall, dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

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