SolvaV § 15. Gewerbliche Hypothekarkredite, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 15. Gewerbliche Hypothekarkredite

(1) Bei Forderungen oder Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf im Inland liegende Büro- oder andere Gewerbeimmobilien (gewerbliche Immobilien) vollständig besichert sind, kann unter den Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 dem Teil der Forderung ein Gewicht von 50 vH zugeordnet werden, der 50 vH des Marktwerts der Immobilie oder 60 vH des Beleihungswerts der Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, nicht übersteigt. Dem die Obergrenze übersteigenden Teil der Forderung ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.

(2) Sofern die Voraussetzungen in § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt sind und die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist, ist auf Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die gewerbliche Immobilien im Inland betreffen und bei denen diese gewerblichen Immobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Kreditinstituts, das der Leasinggeber ist, verbleiben, das Gewicht gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(3) Forderungen gemäß Abs. 1, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat vollständig abgesichert sind, oder Forderungen gemäß Abs. 2, die gewerbliche Immobilien in einem anderen Mitgliedsstaat betreffen, können mit 50 vH gewichtet werden, wenn und insoweit in dem betreffenden Mitgliedstaat eine solche Behandlung zulässig ist.

(4) Forderungen, die durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig abgesichert, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene gewerbliche Immobilien betreffen, können auch ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 Z 2 mit 50 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.

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