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SolvaV § 159. Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 159. Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

Der Originator einer synthetischen Verbriefung hat bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß § 158 Abs. 1 Laufzeitinkongruenzen zwischen der Besicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen wie folgt zu berücksichtigen:

1. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß den Bestimmungen über die Kreditrisikominderung gemäß den § 83 bis 155 festgelegt, wobei die jeweils längste Fälligkeit der Positionen anzusetzen ist, maximal aber fünf Jahre und

2. berechnet der Originator die gewichteten Forderungsbeträge gemäß den § 160 bis 164 ist jede Laufzeitinkongruenz, die mit einem Gewicht von 1 250 vH belegt wird, bei der Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht zu lassen, und für alle anderen Tranchen wird der um die Laufzeitinkongruenz angepasste gewichtete Forderungsbetrag wie folgt berechnet:

wobei bedeutet:


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RW*
die gewichteten Forderungsbeträge im Sinne von § 22 Abs. 1 Z 1 BWG
RW(Ass)
die gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, unter der Annahme dass sie nicht verbrieft wurden, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis
RW(SP)
die gewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung gemäß § 158 Abs. 1, unter der Annahme dass keine Laufzeitinkongruenz vorliegt
T
die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;
t
die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren
t* = 0,25

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