SolvaV § 157. Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 157. Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

(1) Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen wurde mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen oder auf alle an der Verbriefung gehaltenen Verbriefungspositionen wird ein Risikogewicht von 1 250 vH angewandt oder diese Verbriefungspositionen werden gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln des Kreditinstituts abgezogen;

2. aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;

3. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen entsprechen den Anforderungen gemäß § 83 bis 118, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;

4. ein Rechtsgutachten liegt vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und

5. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen enthalten keine Bedingungen, die

a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;

b) eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;

c) den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;

d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

(2) Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen gilt gemäß Abs. 1 Z 1 als an Dritte übertragen, wenn die Bedingungen des § 156 Abs. 2 Z 1 oder 2 erfüllt sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141