SolvaV § 157. Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 157. Effektive Übertragung des Kreditrisikos im Rahmen einer synthetischen Verbriefung

Das Kreditrisiko aus Forderungen im Rahmen einer synthetischen Verbriefung gilt als effektiv übertragen, wenn

1. ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen mittels Besicherung auf eine dritte Partei übertragen wurde;

2. aus den Unterlagen der Verbriefung der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervorgeht;

3. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen den Anforderungen gemäß § 83 bis 118 entsprechen, wobei für die Zwecke dieses Hauptstücks Verbriefungsspezialgesellschaften nicht als geeignete Bereitsteller von persönlichen Sicherheiten anerkannt werden;

4. ein Rechtsgutachten vorliegt, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen bestätigt wird und

5. die zur Übertragung des Kreditrisikos eingesetzten Besicherungen keine Bedingungen enthalten, die

a) wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, vor deren Erreichen das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines Kreditereignisses bei den verbrieften Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann;

b) eine Beendigung der Besicherung infolge Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen zulassen;

c) den Originator verpflichten, Verbriefungspositionen zu verbessern, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung;

d) als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen die Kosten für die Besicherung oder den an die Halter von Risikopositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

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