SolvaV § 156. Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer traditionellen Verbriefung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

4. Hauptstück Verbriefungspositionen

1. Abschnitt Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

§ 156. Effektive Übertragung von Forderungen im Rahmen einer traditionellen Verbriefung

(1) Forderungen gelten im Rahmen einer traditionellen Verbriefung als effektiv übertragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen wird an Dritte übertragen oder auf alle an der Verbriefung gehaltenen Verbriefungspositionen wird ein Risikogewicht von 1 250 vH angewandt oder diese Verbriefungspositionen werden gemäß § 23 Abs. 13 Z 4d BWG von den Eigenmitteln des Kreditinstituts abgezogen;

2. aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor;

3. der Dritte, an den die verbrieften Forderungen übertragen wurden, ist eine Verbriefungsspezialgesellschaft gemäß § 2 Z 60 BWG;

4. ein Rechtsgutachten liegt vor, in dem bestätigt wird, dass vom Originator oder seinen Gläubigern unter keinen Umständen auf die verbrieften Forderungen zurückgegriffen werden kann;

5. im Rahmen der Transaktion emittierte Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar;

6. der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen; eine effektive Kontrolle liegt insbesondere dann vor, wenn der Originator das Recht hat, vom Erwerber die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen; die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator sowie seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine Kontrolle über die Forderungen dar;

7. die Unterlagen der Verbriefung sehen keine Pflicht des Originators zur Verbesserung von Verbriefungspositionen bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen oder des Forderungspools vor, ausgenommen Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung und

8. Rückführungsoptionen wurden ausschließlich unter Einhaltung folgender Kriterien vereinbart:

a) die Ausübung der Rückführungsoption liegt im Ermessen des Originators;

b) die Ausübung der Rückführungsoption ist nur dann zulässig, wenn 10 vH oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind und

c) die Struktur der Rückführungsoption ist nicht darauf ausgerichtet, eine Kreditverbesserung zu erzielen oder die Zuweisung von Verlusten an die Halter von Verbriefungstranchen zu vermeiden.

(2) Ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos aus den verbrieften Forderungen gilt gemäß Abs. 1 Z 1 als an Dritte übertragen, wenn:

1. die risikogewichteten Forderungsbeträge der von dem Originator bei der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungsposition höchstens 50 vH der risikogewichteten Forderungsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen der Verbriefung betragen, oder

2. der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungsposition höchstens 20 vH der Forderungswerte der Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 vH zugewiesen würde, hält und er nachweisen kann, dass der Forderungswert aller Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 vH zugewiesen würde, den nach begründeten Schätzungen des für die verbriefte Forderungen zu erwarteten Verlust erheblich übersteigt.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 bezeichnet „mezzanine Verbriefungsposition“ Verbriefungspositionen, für die ein Risikogewicht von weniger als 1 250 vH anzuwenden ist und die nachrangiger sind als die höchstrangige Position der Verbriefung und als jede Verbriefungsposition auf die je nach gewähltem Ansatz Folgendes zutrifft:

1. Handelt es sich um Verbriefungspositionen, auf die der Standardansatz gemäß § 160 bis 164 angewandt wird, so diesen die Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird;

2. Handelt es sich um Verbriefungspositionen, auf die der auf internen Ratings basierende Ansatz gemäß § 165 bis 179 angewandt wird, so diesen die Bonitätsstufe 1 oder 2 zugeordnet wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141