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SolvaV § 153. Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

5. Unterabschnitt Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen

§ 153. Laufzeitinkongruenzen bei persönlicher Sicherheitsleistung

Bei Laufzeitinkongruenzen von zum Zwecke der Kreditrisikominderung zulässigen persönlichen Sicherheiten sind die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit hinsichtlich des angepassten Werts der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

GAG* angepasst um die Laufzeitinkongruenz

G*der Betrag der persönlichen Sicherheit gemäß § 146 oder im Falle einer Währungsinkongruenz gemäß § 147;

tdie verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist;

Tdie verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn der Wert niedriger ist;

t*gleich 0,25.

Der so angepasste Wert der Sicherheit (GA) ist als Wert der Absicherung für die Zwecke gemäß § 146 bis 150 zugrunde zu legen.

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