SolvaV § 152. Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

5. Unterabschnitt Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen

§ 152. Laufzeitinkongruenzen bei finanziellen Sicherheiten

Verwendet das Kreditinstitut die umfassende Methode zur Bewertung von zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten, sind bei einer Laufzeitinkongruenz die Laufzeit der Forderung und der Sicherheit beim angepassten Wert der Sicherheit wie folgt zu berücksichtigen:

wobei bedeutet:

CVAder volatilitätsangepasste Wert der finanziellen Sicherheit gemäß § 132 Abs. 1 oder der Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist

Tdie verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem gemäß § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder fünf Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist

tdie verbleibende Anzahl von Jahren bis zu dem nach § 151 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fälligkeitstermin der Sicherheit oder T, wenn dieser Wert niedriger ist

t*gleich 0,25.

Der so um die Laufzeitinkongruenz angepasste Wert der Sicherheit CVAM ist als CVA in die Formel für den vollständig angepassten Wert der Forderung (E*) gemäß § 132 Abs. 1 einzusetzen.

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