SolvaV § 151. Laufzeitinkongruenzen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

5. Unterabschnitt Berücksichtigung von Laufzeitinkongruenzen

§ 151. Laufzeitinkongruenzen

(1) Ist die Restlaufzeit der Besicherung kürzer als die Restlaufzeit der abzusichernden Forderung (Laufzeitinkongruenz), so kann die Besicherung nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden, wenn

1. die Ursprungslaufzeit der Besicherung weniger als ein Jahr beträgt;

2. es sich bei der abzusichernden Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der gemäß § 70 Abs. 4 für die effektive Restlaufzeit eine Untergrenze von einem Tag statt einem Jahr anzunehmen ist;

3. die Besicherung eine Restlaufzeit von weniger als drei Monaten aufweist und die Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abzusichernden Forderung oder

4. es sich um eine finanzielle Sicherheit handelt und das Kreditinstitut die einfache Methode gemäß § 130 anwendet.

(2) Die effektive Laufzeit der abzusichernden Forderung entspricht dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtung spätestens zu erfüllen hat, höchstens aber fünf Jahre. Unbeschadet Abs. 3 entspricht der Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Termin der Kündigung oder Beendigung der Besicherung.

(3) Steht dem Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit zu, so entspricht die Laufzeit der Besicherung dem Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsgebers. Steht dem Sicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu und bieten die Vertragsbestimmungen einen Anreiz für den Sicherungsnehmer, das Sicherungsgeschäft vorzeitig zu kündigen, so ist als Laufzeit der Besicherung der Zeitraum bis zum frühest möglichen Kündigungstermin des Sicherungsnehmers anzunehmen. In allen anderen Fällen bleibt eine Kündigungsmöglichkeit bei der Beurteilung der Laufzeit der Besicherung außer Betracht.

(4) Besteht die Möglichkeit, dass ein Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume endet, die zur Feststellung eines Ausfalles wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, ist die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Laufzeit der Besicherung um die Dauer des Toleranzzeitraumes herabzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141