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SolvaV § 150. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 150. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im auf internen Ratings basierenden Ansatz

(1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz, so kann für den abgesicherten Teil der Forderung für die Zwecke der Bestimmung der PD gemäß § 68 bis 72 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Sicherungsgebers angenommen werden. Dies basiert auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen persönlichen Sicherheit kann als LGD die LGD einer entsprechenden vorrangigen Forderung angenommen werden.

(2) Für den unbesicherten Teil der Forderung haben Kreditinstitute als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung anzusetzen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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