2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 14.
(1) Forderungen und Teilen von Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind und die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, ist ein Gewicht von 35 vH zuzuordnen, wenn
1. der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; diese Anforderung schließt auch Situationen ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;
2. das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts abhängt, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus anderen Quellen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;
3. die Mindestanforderungen gemäß § 103 und die Bewertungsvorschriften gemäß § 104 erfüllt sind und
4. der Wert der Immobilie den Forderungswert mit einem erheblichen Unterschiedsbetrag übersteigt.
(2) Unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist das Gewicht gemäß Abs. 1 auch Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften zuzuordnen, die Wohnimmobilien betreffen und bei denen diese Wohnimmobilien während der gesamten Laufzeit des Leasingvertrages im Eigentum des Leasinggebers bleiben.
(3) Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die im Inland liegen, vollständig besichert sind, sowie bei Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die im Inland gelegene Wohnimmobilien betreffen, muss für die Zwecke des Abs. 1 die Voraussetzung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt sein.
(4) Forderungen, die durch Hypotheken auf Wohnimmobilien im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates vollständig besichert sind, sowie Forderungen aus Immobilien-Leasinggeschäften, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Wohnimmobilien betreffen, können ohne Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 2 mit 35 vH gewichtet werden, wenn die zuständigen Behörden in dem betreffenden Mitgliedstaat von der Einhaltung dieser Voraussetzung absehen.
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