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SolvaV § 149. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 149. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz

(1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:

1. Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der § 151 bis 153 angepasst wird, und

2. wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

wobei bedeutet:

Eder Forderungswert gemäß § 22a Abs. 2 BWG, wobei zu diesem Zweck der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 BWG genannten außerbilanziellen Postens 100 vH seines Wertes beträgt.

GAder gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe der § 151 bis 154 angepasst wird

rdas nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Schuldner

gdas nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn

1. für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und

2. diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

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