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SolvaV § 149. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 149. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz

(1) Verwendet ein Kreditinstitut zur Berechnung seiner gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz, so werden zu diesem Zweck die gewichteten Forderungsbeträge wie folgt berechnet:

1. Wenn der durch eine persönliche Sicherheit abgesicherte Betrag größer oder gleich dem Forderungsbetrag ist, ist statt dem Gewicht des Schuldners das Gewicht des Sicherungsgebers anzusetzen; die Höhe des abgesicherten Betrages GA bestimmt sich dabei nach dem gemäß § 147 ermittelten Wert, der nach Maßgabe der § 151 bis 153 angepasst wird, und

2. wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig ist der gewichtete Forderungsbetrag nach folgender Formel zu berechnen:

(E – G tief A) x r G tief A x g,

wobei bedeutet:

E der Forderungswert

G tief A der gemäß § 147 ermittelte Wert, der nach Maßgabe

der § 151 bis 154 angepasst wird

r das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

Gewicht von Forderungen an den Schuldner

g das nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelte

Gewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

(2) Forderungen oder Teile von Forderungen können gemäß § 4 Abs. 4 und 5 behandelt werden, wenn

1. für sie eine Garantie des Zentralstaates oder der Zentralbank besteht, und

2. diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und in dieser Währung abgesichert ist.

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