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SolvaV § 148. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 148. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen

Überträgt ein Kreditinstitut einen Teil seines Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so sind die Verbriefungsbestimmungen gemäß § 156 bis 178 anzuwenden. Sind Schwellenwerte bestimmt, unterhalb derer im Fall eines Verlusts keine Zahlungen zu leisten sind, so sind diese mit den zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichzusetzen und als Risikotransfer in Tranchen zu betrachten.

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