2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten
§ 148. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei Verbriefungstransaktionen
Überträgt ein Kreditinstitut einen Teil seines Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so sind die Verbriefungsbestimmungen gemäß § 156 bis 178 anzuwenden. Sind Schwellenwerte bestimmt, unterhalb derer im Fall eines Verlusts keine Zahlungen zu leisten sind, so sind diese mit den zurückbehaltenen First-Loss-Positionen gleichzusetzen und als Risikotransfer in Tranchen zu betrachten.
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