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SolvaV § 147. Persönliche Sicherheiten in anderer Währung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 147. Persönliche Sicherheiten in anderer Währung

Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:

wobei bedeutet:

G*der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert

Gder Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146

Hfxdie Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.

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