2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten
§ 147. Persönliche Sicherheiten in anderer Währung
Wird die persönliche Sicherheit in einer anderen Währung als der Kredit selbst gewährt, so ist der Besicherungswert gemäß nachfolgender Formel durch eine Volatilitätsanpassung herabzusetzen:
wobei bedeutet:
G*der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert
Gder Besicherungswert der Sicherheit gemäß § 146
Hfxdie Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.
Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung mittels der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassung gemäß § 135 vorzunehmen.
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