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SolvaV § 146. Bewertung von persönlichen Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

4. Unterabschnitt Persönliche Sicherheiten

§ 146. Bewertung von persönlichen Sicherheiten

(1) Kreditinstitute haben als Besicherungswert einer zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren persönlichen Sicherheit gemäß § 96 bis 99 den Betrag anzunehmen, zu dem sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt oder ein anderes vereinbartes Kreditereignis eintritt.

(2) Liegt ein zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbares Kreditderivat gemäß § 98 vor, bei dem die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Verzicht oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlustereignis für den Kreditgeber führt, nicht als Kreditereignis gilt,

1. wird der gemäß Abs. 1 errechnete Wert um 40 vH herabgesetzt, wenn der Betrag zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert nicht übersteigt, oder

2. darf der gemäß Abs. 1 errechnete Betrag bis zu 60 vH des Forderungswertes betragen, wenn der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber verpflichtet hat, den Forderungswert übersteigt.

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