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SolvaV § 144. Verpfändete Lebensversicherungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 144. Verpfändete Lebensversicherungen

(1) Sind die in § 109 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Teil einer Forderung, der gemäß § 95 Z 2 mit dem gegenwärtigen Rückkaufswert einer Lebensversicherung besichert ist, wie folgt gewichtet werden:

1. Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den besicherten Forderungsteil gemäß Abs. 2 zu gewichten;

2. Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, aber dabei keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, haben dem besicherten Forderungsteil eine LGD von 40 vH zuzuordnen;

3. Lautet die Lebensversicherung auf eine andere Währung als die besicherte Forderung, ist der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß § 147 zu verringern, wobei der Besicherungswert dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 sind die nachfolgenden Risikogewichte zu verwenden, wobei das Risikogewicht einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen als Grundlage dient:

1. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 20 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 20 vH zu gewichten;

2. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 50 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 35 vH zu gewichten;

3. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 100 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 70 vH zu gewichten;

4. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 150 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 150 vH zu gewichten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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