2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten
§ 144. Verpfändete Lebensversicherungen
(1) Sind die in § 109 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Teil einer Forderung, der gemäß § 95 Z 2 mit dem gegenwärtigen Rückkaufswert einer Lebensversicherung besichert ist, wie folgt gewichtet werden:
1. Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den besicherten Forderungsteil gemäß Abs. 2 zu gewichten;
2. Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, aber dabei keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, haben dem besicherten Forderungsteil eine LGD von 40 vH zuzuordnen;
3. Lautet die Lebensversicherung auf eine andere Währung als die besicherte Forderung, ist der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß § 147 zu verringern, wobei der Besicherungswert dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 sind die nachfolgenden Risikogewichte zu verwenden, wobei das Risikogewicht einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen als Grundlage dient:
1. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 20 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 20 vH zu gewichten;
2. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 50 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 35 vH zu gewichten;
3. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 100 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 70 vH zu gewichten;
4. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 150 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 150 vH zu gewichten.
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