SolvaV § 144. Verpfändete Lebensversicherungen, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010
2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten
§ 144. Verpfändete Lebensversicherungen
Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Verpfändungen einer Lebensversicherung gemäß § 95 Z 2 sind wie eine persönliche Sicherheit des betreffenden Versicherungsunternehmens zu behandeln, wobei der Wert der Sicherheit dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht.
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