SolvaV § 144. Verpfändete Lebensversicherungen, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 144. Verpfändete Lebensversicherungen

Zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässige Verpfändungen einer Lebensversicherung gemäß § 95 Z 2 sind wie eine persönliche Sicherheit des betreffenden Versicherungsunternehmens zu behandeln, wobei der Wert der Sicherheit dem Rückkaufswert der Versicherung entspricht.

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