SolvaV § 141. Alternative Bewertung von Immobiliensicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 141. Alternative Bewertung von Immobiliensicherheiten

(1) Kreditinstitute können dem vollständig durch im Inland gelegene Wohnimmobilien oder gewerbliche Immobilien besicherten Teil einer Forderung ein Gewicht von 50 vH zuordnen.

(2) Lässt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates eine Behandlung im Sinne des Abs. 1 hinsichtlich von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Wohn- und Gewerbeimmobilien zu, so kann das Kreditinstitut Abs. 1 auch auf den vollständig besicherten Teil der Forderungen anwenden, die durch Wohn- oder Gewerbeimmobilen, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden, besichert sind.

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