SolvaV § 140. Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 140. Sonstige im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbare Besicherungen

Zum Zweck der Errechnung des gewichteten Forderungsbetrags bei sonstigen im Rahmen der Verwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes gemäß § 92 bis 94 verwendbaren Sicherheiten entspricht der Verlustquote bei Ausfall (LGD) die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*). Übersteigt das Verhältnis des Wertes der Besicherung zum Forderungswert (C/E) den in der folgenden Tabelle unter C** festgelegten Wert, so entspricht LGD* dem in der folgenden Tabelle genannten Wert. Ist das Verhältnis des Werts der Besicherung zum Forderungswert kleiner als der unter C* festgelegte Wert, so entspricht LGD* der gemäß § 36 bis 82 für eine unbesicherte Forderung an diesen Kontrahenten bestimmten Verlustquote. Zu diesem Zweck ist bei der Berechnung des Forderungswertes den in § 65 Abs. 9 bis 11 angeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in diesen Absätzen genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätzen ein Umrechnungsfaktor oder Prozentsatz von 100 vH zugrunde zu legen. Liegt das Verhältnis C/E zwischen den Werten von C* und C**, so sind zwei Forderungen zu bilden, wobei für eine der beiden der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist.


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LGD* bei vorrangigen Forderungen
LGD* bei nachrangigen Forderungen
Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*)
Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**)
Forderungen
35 vH
65 vH
0 vH
125 vH
Wohn- und Gewerbeimmobilien
35 vH
65 vH
30 vH
140 vH
Sonstige Sachsicherheiten
40 vH
70 vH
30 vH
140 vH

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