SolvaV § 13. Durch Immobilien besicherte Forderungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz
2. Abschnitt Gewichte
§ 13. Durch Immobilien besicherte Forderungen
Forderungen oder Teilen von Forderungen gemäß § 22a Abs. 4 Z 9 BWG, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
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