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SolvaV § 139. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 139. Gewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge bei finanziellen Sicherheiten

(1) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, entspricht dem Forderungswert (E) zu diesem Zweck der angepasste Forderungswert (E*), der gemäß § 132 errechnet wurde. Bei außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG entspricht der angepasste Forderungswert (E*) dem Forderungswert vor Anwendung des Umrechnungsfaktors gemäß § 22a Abs. 2 Z 2 BWG.

(2) Bei Kreditinstituten, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, entspricht zu diesem Zweck der LGD die effektive Verlustquote bei Ausfall (LGD*), die nach folgender Formel berechnet wird:

wobei bedeutet:

LGDdie Verlustquote bei Ausfall, die gemäß den § 36 bis 82 für die betreffende Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert

Eder gemäß dem § 132 errechnete Forderungswert

E*der angepasste Forderungswert gemäß § 132.

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