SolvaV § 137. Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 137. Qualitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

(1) Kreditinstitute haben die Volatilitätsschätzungen im täglichen Risikomanagement, auch in Bezug auf seine internen Risikolimits, zu verwenden. Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so sind die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts mit der Formel gemäß § 133 heraufzuskalieren.

(2) Kreditinstitute haben über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen, zur Integration dieser Schätzungen in das Risikomanagement sowie zur dazugehörigen Kontrolle zu verfügen.

(3) Das gesamte System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der internen Revision regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einer Prüfung unterzogen. Diese Überprüfung hat zumindest folgende Aspekte zu umfassen:

1. die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;

2. die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;

3. die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen und

4. die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

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