SolvaV § 136. Quantitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 136. Quantitative Anforderungen an eigene Volatilitätsanpassungen

(1) Kreditinstitute haben der Schätzung der Volatilitätsanpassungen ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH zugrunde zu legen.

(2) Bei besicherten Kreditvergaben ist grundsätzlich ein Verwertungszeitraum von 20 Handelstagen, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften von fünf Handelstagen und bei sonstigen Kapitalmarkttransaktionen von zehn Handelstagen zugrunde zu legen.

(3) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer als der in Abs. 2 vorgegebenen Verwertungszeiträume schätzen, wobei in diesem Fall für das betreffende Geschäft mit nachstehender Formel der Verwertungszeitraum (TN) gemäß Abs. 2 entsprechend herauf- oder herabzuskalieren ist:

wobei bedeutet:

HMdie Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum TM

HNdie Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN

TMder jeweilige Verwertungszeitraum.

(4) Kreditinstitute haben der mangelnden Liquidität von Aktiva geringerer Qualität ausreichend Rechnung zu tragen. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Besicherung, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Kreditinstitute haben festzustellen, ob die Daten die potenzielle Volatilität einer finanziellen Sicherheit unterschätzen. Wird ein solcher Fall festgestellt, sind geeignete Krisentests vorzunehmen.

(5) Der historische Beobachtungszeitraum für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen hat mindestens ein Jahr zu betragen. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, hat der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr zu betragen. Die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen darf in diesem Fall nicht weniger als sechs Monate betragen. Im Fall eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität hat das Kreditinstitut die Volatilitätsanpassung unter Zugrundlegung eines entsprechend kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen.

(6) Kreditinstitute haben die Daten regelmäßig, mindestens aber alle drei Monate, zu aktualisieren und bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu zu überprüfen. Die Volatilitätsanpassungen werden mindestens alle drei Monate neu berechnet.

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