SolvaV § 135. Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 135. Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

(1) Kreditinstitute können bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen ihre eigenen Schätzungen verwenden, wenn das Kreditinstitut die quantitativen Kriterien gemäß § 136 und die qualitativen Kriterien nach § 137 erfüllt.

(2) Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur schlechter als Investment Grade beurteilt werden, und für sonstige zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanzielle Sicherheiten ist die Volatilitätsanpassungen für jeden Einzeltitel zu ermitteln.

(3) Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Rating-Agentur als Investment Grade oder besser eingestuft werden, kann das Kreditinstitut für jede Wertpapierkategorie Volatilitätsschätzungen vornehmen. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien hat das Kreditinstitut

1. der Art des Emittenten;

2. dem Rating der Wertpapiere und

3. der Restlaufzeit und der modifizierten Duration der Wertpapiere Rechnung zu tragen. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in eine Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.

(4) Kreditinstitute dürfen Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und den Wechselkursen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht berücksichtigen.

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