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SolvaV § 134. Standardisierte Volatilitätsanpassung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 134. Standardisierte Volatilitätsanpassung

(1) Kreditinstitute haben unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung die in den folgenden Tabellen genannten Volatilitätsanpassungen vorzunehmen, wobei sich die Bonitätsstufen durch Zuordnung im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes ergeben. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften, sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind, und Wertpapierleihgeschäften fünf Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen zehn Handelstage.


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Mit dem
Rating der Schuld-
verschrei-
bung verknüpfte Bonitäts-
stufe
Rest-
laufzeit
Volatilitätsanpassung für Schuld-
verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten
Volatilitätsanpassung für Schuld-
verschreibungen der in § 87 Abs. 1 Z 3 und Z 4 genannten Emittenten
Verwer-
tungszeit-
raum 20
Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 10
Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 5
Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 20
Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 10
Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 5-
Tage (vH)
1
≤ 1 Jahr
0,707
0,5
0,354
1,414
1
0,707
>1 ≤ 5 Jahre
2,828
2
1,414
5,657
4
2,828
> 5 Jahre
5,657
4
2,828
11,314
8
5,657
2-3
≤ 1Jahr
1,414
1
0,707
2,828
2
1,414
>1 ≤ 5 Jahre
4,243
3
2,121
8,485
6
4,243
> 5 Jahre
8,485
6
4,243
16,971
12
8,485
4
≤ 1Jahr
21,213
15
10,607
N/A
N/A
N/A
>1 ≤ 5 Jahre
21,213
15
10,607
N/A
N/A
N/A
> 5 Jahre
21,213
15
10,607
N/A
N/A
N/A


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Mit dem Rating
einer kurz-
fristigen Schuldver-
schreibung verknüpfte Bonitäts-
stufe
Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87
Abs. 1 Z 2 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating
Volatilitätsanpassung für Schuldverschreibungen der in § 87 Abs. 1
Z 3 und Z 4 genannten Emittenten mit Kurzfrist-Rating
Verwer-
tungszeit-
raum 20 Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 10 Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 5 Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 20 Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 10 Tage (vH)
Verwer-
tungszeit-
raum 5 Tage (vH)
1
0,707
0,5
0,354
1,414
1
0,707
2-3
1,414
1
0,707
2,828
2
1,414


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Sonstige Arten von Sicherheiten und Forderungen
Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)
Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)
Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)
Hauptindex-Aktien, Hauptindex-Wandelschuld-
verschreibungen
21,213
15
10,607
Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen
35,355
25
17,678
Barmittel
0
0
0
Gold
21,213
15
10,607


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Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen
Verwertungszeitraum 20 Tage (vH)
Verwertungszeitraum 10 Tage (vH)
Verwertungszeitraum 5 Tage (vH)
11,314
8
5,657

(2) Kreditinstitute haben bei nicht zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions- oder Wertpapier- oder Warenleihgeschäftes veräußert oder verliehen werden, die gleiche Volatilitätsanpassung vorzunehmen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

(3) Kreditinstitute haben bei zum Zweck der Kreditrisikominderung zulässigen Investmentfondsanteilen eine Volatilitätsanpassung vorzunehmen, die dem gewichteten Durchschnitt der Volatilitätsanpassungen entspricht, der unter Berücksichtigung des in Abs. 1 genannten Verwertungszeitraums für die Vermögenswerte gelten würde, in die der Fonds investiert hat. Sind die Vermögenswerte, in die der Fonds investiert hat, dem Kreditinstitut unbekannt, so entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

(4) Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die gemäß § 88 Abs. 1 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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