SolvaV § 132. Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 132. Volatilitätsanpassung des Werts der finanziellen Sicherheit

(1) Kreditinstitute haben mit Ausnahme von Geschäften, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarungen fallen, den volatilitätsangepassten Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit nach folgender Formel zu berechnen:

1. CVA = C × (1-HC-Hfx),

2. der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

EVA = E x (1+HE), bei OTC-Instrumenten gilt: EVA = E,

3. so dass der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den Risiko mindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wie folgt berechnet wird:

E* = max {0, [EVA - CVAM]},

wobei bedeutet:

E der Forderungswert, der nach dem Kreditrisiko-Standardansatz oder dem internen Ratings basierenden Ansatz zu verwenden wäre, wäre die Forderung unbesichert; zu diesem Zweck müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes berechnen, für den Forderungswert von in Anlage 1 zu § 22 BWG aufgeführten außerbilanziellen Posten anstelle der in § 22a Abs. 2 Z 2 BWG genannten Forderungswerte100 vH des Wertes ansetzen; ebenso müssen Kreditinstitute, die die gewichteten Forderungsbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, bei der Berechnung des Forderungswerts der in § 65 Abs. 9 bis 11 aufgeführten Posten anstelle der in diesen Nummern genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 vH zu Grunde legen.

EVAder volatilitätsangepasste Forderungswert

CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit

CVAMgleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß den § 151 bis 153

HEdie nach den § 132 bis 138 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung

HCdie nach den § 132 bis 138 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung

Hfxdie nach den § 132 bis 138 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung

E*der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und dem Risiko mindernden Effekt der Sicherheit Rechnung trägt.

(2) Kreditinstitute können die Volatilitätsanpassungen entweder basierend auf der standardisierten Volatilitätsanpassung gemäß § 134 oder basierend auf eigenen Schätzungen gemäß § 135 berechnen. Verwendet ein Kreditinstitut die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode, so ist diese mit Ausnahme von unwesentlichen Portfolios, auf sämtliche finanziellen Sicherheiten anzuwenden. Setzt sich die Sicherheit aus mehreren zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannten Titeln zusammen, so ergibt sich die Gesamtvolatilitätsanpassung aus der gewichteten Summe der Volatilitätsanpassungen für jeden einzelnen Titel der Besicherung.

wobei bedeutet:

aider Anteil des Titels an der Besicherung

Hidie für den entsprechenden Titel ermittelte Volatilitätsanpassung.

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