SolvaV § 131. Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 131. Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1) Verwendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten, so ist bei der Bewertung der finanziellen Sicherheit deren Marktwert einer Volatilitätsanpassung zu unterziehen, wobei Währungsinkongruenzen angemessen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei OTC-Instrumenten, die unter eine zum Zweck der Kreditrisikominderung anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, ist eine zusätzliche Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorzunehmen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Werden Geschäfte, die unter eine anerkannte Netting-Rahmenvereinbarung fallen, in mehreren unterschiedlichen Währungen abgewickelt, ist eine einzige Volatilitätsanpassung für die Wechselkursvolatilität dieses Geschäft vorzunehmen.

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