SolvaV § 130. Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 130. Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

(1) Bei der Verwendung der einfachen Methode sind die zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren finanziellen Sicherheiten zum Marktwert gemäß § 102 Abs. 1 bis 3 anzusetzen.

(2) Das Gewicht, das im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird dem durch den Marktwert der zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendbaren Besicherung gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Zu diesem Zweck beträgt der Forderungswert eines in Anlage 1 zu § 22 BWG genannten außerbilanziellen Geschäfts 100 vH seines Wertes, wobei hier § 22a Abs. 2 Z 2 BWG außer Acht zu lassen ist. Das Gewicht des besicherten Teils beträgt, insoweit in den Abs. 3 bis 5 nicht Anderes bestimmt ist, mindestens 20 vH. Der restliche Teil der Forderung erhält das Gewicht, das nach den Bestimmungen des Kreditrisiko-Standardansatzes für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten anzusetzen ist.

(3) Bei Pensions- und Wertpapierleihgeschäften erhält der besicherte Teil der Forderung aus Geschäften gemäß § 138 ein Gewicht von 0 vH. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um keinen wesentlichen Marktteilnehmer gemäß § 138 Abs. 1 Z 7, so ist ein Gewicht von 10 vH anzusetzen.

(4) Bei OTC-Instrumenten mit einer täglichen Marktbewertung, die durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente besichert sind und deren Forderungswert täglich gemäß den § 233 bis 261 bestimmt wird, ist für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH anzusetzen, wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt. Sind die Geschäfte durch Schuldverschreibungen

1. von Zentralstaaten oder Zentralbanken;

2. von Gebietskörperschaften, die nach dem Kreditrisiko-Standardansatz wie Forderungen an den Zentralstaat behandelt werden;

3. multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist; oder

4. internationaler Organisationen, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist;

abgesichert, so wird für den besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 10 vH angesetzt.

(5) Für sonstige Forderungen kann dem besicherten Teil der Forderung ein Gewicht von 0 vH zugeordnet werden, wenn die Forderung und die Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und die Sicherheit

1. aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument besteht oder

2. aus Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 besteht, denen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen ist und auf deren Marktwert ein Abschlag in Höhe von 20 vH vorgenommen wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141