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SolvaV § 129. Finanzielle Sicherheiten, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 129. Finanzielle Sicherheiten

(1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.

(2) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.

(3) Kreditinstitute wenden nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an, außer im Fall der

1. von der FMA gemäß § 21a Abs. 7 BWG bewilligten schrittweisen Umstellung auf den auf internen Ratings basierenden Ansatz, oder

2. von der FMA gemäß § 22b Abs. 9 BWG bewilligten Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz.

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