SolvaV § 129. Finanzielle Sicherheiten, BGBl. II Nr. 374/2006, gültig von 10.10.2006 bis 30.12.2010

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

3. Unterabschnitt Sonstige dingliche Sicherheiten

§ 129. Finanzielle Sicherheiten

(1) Kreditinstitute, die zur Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, können für die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten entweder die einfache Methode oder die umfassende Methode wählen.

(2) Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, haben durchgängig die umfassende Methode anzuwenden.

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