2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
2. Unterabschnitt Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 128. Internes Modell
(1) Kreditinstitute, die ein internes Modell gemäß § 22g Abs. 8 BWG für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswertes (E*) verwenden, der sich aus der Anwendung einer annerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate handelt, ergibt, haben jedenfalls die Kriterien der Abs. 2 bis 7 zu erfüllen. Die internen Modelle können auch für Lombardkredite verwendet werden, wenn diese unter eine bilaterale Rahmenvereinbarung fallen, die die Anforderungen gemäß den § 258 bis 261 erfüllen.
(2) Kreditinstitute haben das interne Modell durchgehend auf alle Kontrahenten und Wertpapiere anzuwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen Volatilitätsanpassungen gemäß den § 123 bis 127 vorgenommen werden können.
(3) Das Modell hat je nach Umfang der Tätigkeit des Kreditinstituts auf dem jeweiligen Markt einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung zu tragen, damit sämtliche wesentlichen Kursrisiken erfasst sind. Korrelationseffekte zwischen den Wertpapierpositionen, die unter die Netting-Rahmenvereinbarung fallen und die Liquidität der betreffenden Instrumente sind entsprechend zu berücksichtigen. Die verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potentiellen Änderungen des Wertes der unbesicherten Forderungen (Σ E – Σ C) ermöglichen.
(4) Die Systeme, mit denen die Risken der Geschäfte, die unter Netting-Rahmenvereinbarung fallen, gesteuert werden, müssen konzeptionell solide sein und korrekt angewendet werden. Das Modell hat dabei jedenfalls die Anforderungen gemäß § 254 Abs. 4 und 5 und § 255 sowie die nachfolgenden qualitativen Anforderungen zu erfüllen:
1. Das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;
2. das Kreditinstitut hat eine eigene Organisationseinheit zur Risikoüberwachung, die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet;
diese Organisationseinheit ist für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig, erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;
3. die von dieser Organisationseinheit erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;
4. das Kreditinstitut beschäftigt in dieser Organisationseinheit eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;
5. das Kreditinstitut verfügt über Verfahren zur Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und zur Gewährleistung der dazugehörigen Kontrollen;
6. die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Rückvergleiche der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;
7. das Kreditinstitut führt im Rahmen eines Krisentest-Programms in regelmäßigen Abständen Tests durch, deren Ergebnisse von dem höheren Management geprüft und in den festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;
8. die interne Revision hat regelmäßig das Risikomesssystem zu überprüfen, wobei diese Prüfung sowohl die Tätigkeiten der Organisationseinheit gemäß Z 1 als auch der Handelsabteilungen umfasst und
9. die interne Revision unterzieht das Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.
(5) Die verwendeten Modelle müssen nachfolgenden quantitativen Anforderungen entsprechen:
1. Die Berechnung erfolgt mindestens einmal pro Tag;
2. es besteht ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 vH;
3. die Annahme eines Verwertungszeitraums von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Wertpapierpensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;
4. ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist und
5. die Daten werden zumindest alle drei Monate aktualisiert.
(6) Kreditinstitute dürfen bei ihrem internen Modell innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieübergreifend empirische Korrelationen verwenden, wenn das zur Messung der Korrelationen eingesetzte System solide ist.
(7) Bei der Verwendung eines internen Modells wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet, wobei die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstages verwendet werden:
wobei bedeutet:
EWenn die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme; wenn die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Bestimmungen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes berechnet werden, der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme
C der aktuelle Wert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder entgegengenommen werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder entgegengenommen werden
Σ(E)die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung
Σ(C)die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung
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