SolvaV § 126. Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
2. Unterabschnitt Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 126. Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko
Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) auf die positive oder negative Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung anzuwenden.
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