SolvaV § 126. Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

2. Unterabschnitt Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 126. Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko

Kreditinstitute haben die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) auf die positive oder negative Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung anzuwenden.

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