SolvaV § 125. Volatilitätsanpassung, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013
2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
2. Unterabschnitt Netting-Rahmenvereinbarungen
§ 125. Volatilitätsanpassung
Die für eine bestimmte Art von Wertpapier- oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird auf die positive oder auch negative Nettoposition für Wertpapiere dieser Art angewendet.
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