SolvaV § 124. Nettoposition von Waren und Wertpapieren, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

2. Unterabschnitt Netting-Rahmenvereinbarungen

§ 124. Nettoposition von Waren und Wertpapieren

(1) Die Nettoposition von Wertpapieren oder Waren wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere oder Waren ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere oder Waren dieser Art abgezogen wird. Wertpapiere ein und derselben Art sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen Verwertungszeiträume gemäß § 132 bis 138 gelten.

(2) Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting-Rahmenvereinbarung wird dadurch ermittelt, dass vom Gesamtwert der unter der Netting-Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautetenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere zuzüglich dem Betrag in Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.

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