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SolvaV § 11. Forderungen an Unternehmen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

1. Hauptstück Kreditrisiko-Standardansatz

2. Abschnitt Gewichte

§ 11. Forderungen an Unternehmen

(1) Forderungen an Unternehmen gemäß § 22a Abs. 4 Z 7 BWG, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat:


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Bonitätsstufe
1
2
3
4
5
6
Gewicht
20 vH
50 vH
100 vH
100 vH
150 vH
150 vH

(2) Forderungen an Unternehmen, für die kein Rating gemäß Abs. 1 vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen. Ist das Gewicht des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Sitz des Unternehmens ist, höher als 100 vH, ist das höhere Gewicht anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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