SolvaV § 119. Allgemeines, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung

1. Unterabschnitt

§ 119. Allgemeines

Wenn die Voraussetzungen gemäß § 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77141