2. Teil Kreditrisiko
3. Hauptstück Kreditrisikominderung
3. Abschnitt Effekt der Kreditrisikominderung
1. Unterabschnitt
§ 119. Allgemeines
Wenn die Voraussetzungen gemäß § 83 bis 118 erfüllt werden, können Kreditinstitute die gewichteten Forderungsbeträge nach dem Kreditrisiko-Standardansatz und die gewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz nach Maßgabe dieses Abschnitts ändern.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77141