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SolvaV § 117. Inkongruenzen, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 117. Inkongruenzen

Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn

1. das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich- oder nachgestellt ist und

2. das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum (das Aktivum), anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall- oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.

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