SolvaV § 116. Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate, BGBl. II Nr. 266/2013, gültig von 10.10.2006 bis 31.12.2013

2. Teil Kreditrisiko

3. Hauptstück Kreditrisikominderung

2. Abschnitt Mindestanforderungen

3. Unterabschnitt Mindestanforderungen an persönliche Sicherheiten

§ 116. Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate

Kreditinstitute können ein Kreditderivat zum Zweck der Kreditrisikominderung verwenden, wenn zusätzlich zu den § 111 und 112 folgende Anforderungen erfüllt sind:

1. Die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse haben jedenfalls zu umfassen:

a) das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen;

b) die Insolvenz, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder dessen schriftliche Erklärung, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse und

c) die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt;

2. bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren für zuverlässige Verlustschätzungen vorhanden sein, für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss ein klar definierter Zeitraum gegeben sein;

3. setzt die Erfüllung des Vertrags das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so hat aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorzugehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden kann;

4. es hat eindeutig festgelegt zu sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, wobei diese Entscheidung nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen darf und

5. der Käufer der Besicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren.

(2) Umfassen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Abs. 1 Z 1 lit. c, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß § 146 zum Zweck der Kreditrisikominderung verwendet werden.

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